Mit dem Vertragsrecht werden die meisten Verbindlichkeiten geregelt, die ein juristisches Nachspiel haben könnten. Im Vertragsrecht werden Zustandekommen und Wirkungen genau definiert und mit Vertragsabschluss besiegelt.
Das Vertragsrecht ist Teil des Zivilrechts und im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Es befasst sich mit allen relevanten Bereichen des Lebens, die Rechtssicherheit benötigen. Dennoch gilt das Vertragsrecht bei Juristen als unscharfer Sammelbegriff, unter dem sich alles zusammenfassen lässt, was sonst nur schwer greifbar ist. Im Bundesgesetzbuch gibt es Gesetze und Artikel, die Richtlinien zum Verfassen und Einhalten von Verträgen vorgeben und so Rahmenbedingungen schaffen. So wird im §§ 104 ff. die Geschäftsfähigkeit definiert. Der §§ 116 ff. gibt Richtlinien zur Willenserklärung vor. Im §§ 145 ff. wird festgeschrieben, wie ein Vertrag auszusehen hat. Daneben gibt es schuldrechtliche Regelungen wie die AGBs, die ebenfalls im BGB zu finden sind.
Zum Vertragsrecht gibt es manchmal Formulare, die bestimmte Zwecke und Lebensbereiche regeln helfen sollen, quasi als Minimalkonsens, um Rechtssicherheit zu gewähren. Im Privaten haben Verträge oft eher einen psychologischen Aspekt und dienen der Absicherung. Bei geschäftlichen und relevanten Angelegenheiten, die eine hohe Priorität haben, ist ein Vertrag nach Gesetzeslage unerlässlich. Diese Verträge kann nur ein Anwalt aufsetzen. Häufig werden Verträge geschlossen, weil Vertragspartner ein Regelwerk benötigen, um Richtlinien festzulegen, an die sich alle halten müssen. Oder Verträge werden geschlossen, wenn gegen Gesetze und rechtliche Regelungen nicht verstoßen werden soll (Arbeitsrecht und Werkverträge).
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